Die Gewerbesteuer wird an die Gemeinden oder Städte gezahlt
Eine Onlineshopbetreiber hat in Deutschland nicht nur die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, sondern ist auch der Gewerbesteuer unterlegen. Gewerbesteuerpflichtig ist jeder Gewerbetreibende mit seinem angemeldeten Gewerbebetrieb, also mit seinem Onlineshop oder dem eBay-Handel.
Die Gewerbesteuerpflicht des Onlinehändlers beginnt in der Regel mit der Betriebseröffnung und der damit nach außen erkennbaren wirtschaftlichen Tätigkeit also dem Einkauf von Waren, dem Anbieten von Produkten bzw. dem Einstellen von eBay-Artikeln. Ähnlich wie bei der Umsatzsteuer ist auch hier eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit sowie eine Gewinnerzielungsabsicht notwendig. Die Gewerbesteuerpflicht endet entweder mit der Veräußerung oder mit der Aufgabe oder Verpachtung des Onlineunternehmens.
Schema zur Gewerbesteuerberechung:
Gewinn oder Verlust laut Einkommensteuergesetz
+/- Hinzurechnungen und Kürzungen gem. §§ 8,9 GewStG
- Verlustvortrag aus früheren Jahren
= Gewerbeertrag (vorläufig)
- Rundungsdifferenz auf volle 100 EUR
- Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG
= Gewerbeertrag
x Steuermesszahl
= Steuermessbetrag
x Hebesatz der Stadt oder Gemeinde
= Gewerbesteuer
Gewerbesteuerpflicht ja – Gewerbesteuerzahlung nein
Die Gewerbesteuerpflicht des eBay-Verkäufers muss allerdings noch nicht bedeuten, dass jeder verdiente Euro zu einer Gewerbesteuerzahlung führt. Zum Glück existieren da noch gewisse Freibeträge. Ist der Existenzgründer eine natürliche Person, also keine Kapitalgesellschaft oder ähnliches, dann besteht für jeden Einzelunternehmer ein Freibetrag von 24.500,- EUR.
Nach obiger Berechnung bedeutet dies also bis zu einem jährlichen Gewinn von 24.500,- EUR keine Gewerbesteuer, sofern keine Kürzungen oder Hinzurechnungen (die bei nicht gewerblich verschuldeten Onlineverkäufern in der Regel recht selten sind) zu berücksichtigen sind. |